Stimmen insgesamt: 27
Umfrage geschlossen: 10 Februar 2007, 14:12:12
Wenn die Bullen wegen Verdacht auf Cannabiskonsum, was wohl kaum eine Straftat darstellt, anrücken würden[...]
Dass Genossenschaftswohnungen in Barmbek o.ä. super günstig sind, ist wohl klar. Von einer Genossenschaft erwarte ich das ja auch... Leider gibts davon im Westen ja auch kaum was, was wohl damit zusammenhängt, dass BAUgenossenschaften seltenst über nette Altbauten verfügen.. Grüße,Nicolas.
Zitat von: Nachtmensch am 26 März 2007, 19:30:06Wenn die Bullen wegen Verdacht auf Cannabiskonsum, was wohl kaum eine Straftat darstellt, anrücken würden[...]das STGB ist kein wunschkonzert.
[...] meines Wissens nach ist das eine Frage des BtmG, in dem der Konsum explizit NICHT erwähnt ist. Aber Mentallo kennt sich da sicherlich erheblich besser aus..
Der Mensch möge mir die entsprechende Stelle des StGb zeigen, meines Wissens nach ist das eine Frage des BtmG, in dem der Konsum explizit NICHT erwähnt ist.
dies ewige verdrehen und zurechtlegen, wie es einem gerade passt, finde ich widerlich.
es geht darum, dass der allgemeinheit schaden entsteht, wenn sich jeder herausnimmt, was ihm passt. dies ist immer ein boomerang und trifft einen früher oder später selber.
allerdings ging es bei toxic um nach " § 31a BtMG bezeichnete Straftaten", womit deine aussage, cannabiskonsum wäre keine straftat, für mich eindeutig widerlegt ist.
§ 31a BtMG(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozessordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 29 Abs. 1, 2, 3, 4 BtMG(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,4. (weggefallen)
wer eine wand mit farbe besprüht, begeht ja auch keine sachbeschädigung, da die wand nicht beschädigt wird...
StGB § 303 Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3) Der Versuch ist strafbar.
Unabhängig davon, gebe ich Mentallo auf jeden Fall insoweit recht, daß ich auch auf gar keinen Fall den Haschgeruch bei mir im Hausflur möchte.