Ich finde noch einen anderen Punkt schwierig: wenn man über ein Thema diskutiert und Argumente bringt, die nur entfernt mit Fakten zu tun haben (hier z.B. historisch oder psychologisch), dann kommen immer Leute an und meinen, dass das irgendwie nicht gilt. Wieso eigentlich nicht?
Es ist nunmal erwiesen, dass beim Betrachten beliebiger Gegenstände durch die im Leben gemachten Erfahrungen bestimmte Assoziationen ablaufen. Das wird dadurch, dass diese Assoziationen zumeist unbewußt passieren, nicht weniger real. Das funktioniert auch mit ganz banalen Dingen: wenn Leute ein Buch sehen, wird jemand, der sehr gerne liest, den Anblick als angenehm empfinden oder sogar neugierig sein. Jemand, der nicht gerne liest, wird eher Langeweile damit assoziieren und jemand, der schlecht oder gar nicht lesen kann, wird Abneigung spüren oder sich sogar latent bedroht fühlen (bevor jetzt wieder die Paranoia-Keule kommt, es ist erwiesen dass Analphabeten, auch funktionale, dem gedruckten Wort in unserer Gesellschaft gezielt ausweichen, da ein Mangel an Lesefähigkeit eigentlich einer Behinderung gleichkommt).
Zitat von: "DarkAmbient"Waffenposen == Schädelposen ?Alles ne Frage der Grenzziehung.
Waffenposen == Schädelposen ?
Oder um mal an eine ähnliche Diskussion zu erinnern: sexistische Witze = Vergewaltigung?
Dementsprechend ergreifen auch nur Menschen den Job "Soldat", die bereit sind andere Menschen für Geld zu töten.
auf Befehl
Was mich schon mehr wundert ist, dass sich Andere offenbar über diese Bilder wundern.
Zitat von: "colourize"Was mich schon mehr wundert ist, dass sich Andere offenbar über diese Bilder wundern.- Dito.
Wie einer der betroffenen Soldaten in einem Interview erwähnte, handelt es sich bei dem Fundort der Knochen um eine Art Kiesgrube, in denen die Gebeine ein paar Centimeter unter der Oberfläche verstreut liegen.Auch die afghanische Zivilbevölkerung, die sich dort rumtrieb, soll mit den Knochen nicht gerade übertrieben Rücksichtsvoll umgegangen sein.
Wie einer der betroffenen Soldaten in einem Interview erwähnte, handelt es sich bei dem Fundort der Knochen um eine Art Kiesgrube, in denen die Gebeine ein paar Centimeter unter der Oberfläche verstreut liegen.Auch die afghanische Zivilbevölkerung, die sich dort rumtrieb, soll mit den Knochen nicht gerade übertrieben Rücksichtsvoll umgegangen sein.Also von Störung der Totenruhe kann eigentlich weder im Sinne von "Wir buddeln mal ein paar Gräber auf dem Friedhof auf" noch im Stil von vorführen der Überbleibsel "erlegter" Feinde die Rede sein.Vieleicht hält sich auch deshalb die Entrüstung der afghanischen Bevölkerung in Grenzen.
§ 168 StGBStörung der Totenruhe(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.(3) Der Versuch ist strafbar.
Aber wie auch immer, ich bin jedenfalls der Meinung, dass das Bild nie dazu gedacht war, in die Öffentlichkeit zu gelangen.
Auch wenn ich es nicht gerade toll finde, ein solches Bild überhaupt zu machen, ist für mich der größere Versager immernoch derjenige, der die Idee hatte, das Ding über die volksverblödenste Zeitung Deutschlands in der Gegend herumzuzeigen!
Selbstverständlich handelt es sich um Störung der Totenruhe im strafrechtlichen Sinn. Dazu muss man nicht mal ausbuddeln. Die Vorschrift ist extrem weit auszulegen:Zitat§ 168 StGBStörung der Totenruhe(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.(3) Der Versuch ist strafbar.