Zitat von: nightnurse am 26 Oktober 2011, 09:26:24Da gab´s doch auch gerade neulich einen Spiegel-Titel zum Thema, in dem jemand zitiert wurde, er wäre immer alles ganz: Im Auto wäre er eben militanter Autofahrer, auf dem Rad militanter Radler und zu Fuß ich-habe-Recht-Fußgänger. Ich glaube auch, dass es mehr an der Geisteshaltung von Individuen liegt als an dem gewählten Verkehrsmittel.
Da gab´s doch auch gerade neulich einen Spiegel-Titel zum Thema, in dem jemand zitiert wurde, er wäre immer alles ganz: Im Auto wäre er eben militanter Autofahrer, auf dem Rad militanter Radler und zu Fuß ich-habe-Recht-Fußgänger.
na geht es nicht eher darum, selbst ein gutes vorbild zu sein ? noch militant: mütter mit kindern an ampeln. an roten.
gibts sowas bei euch in hamburg ?
Keine Fahrradwege
Zitat von: K-Ninchen am 28 Oktober 2011, 23:06:12Keine FahrradwegeGenaugenommen müssen Radfahrer dann laut StVO auf der Straße fahren. Auf dem Bürgersteig dürfen sie gar nicht fahren.
Es sei denn, sie sind Kinder. Zu meiner Zeit (tm) durften/sollten/mussten Kinder bis zu einer gewissen Altersgrenze mit dem Fahrrad den Fußweg benutzen, das wird bestimmt immer noch so sein.
Fahren auf dem GehwegGemäß § 2 Abs. 5 StVO sind Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr von der Fahrbahn und vom Radweg ausgeschlossen. Sie müssen den rechten oder linken Gehweg benutzen. Nur wenn ein Gehweg fehlt, dürfen sie die Fahrbahn benutzen. Kinder zwischen 8 und 10 Jahren dürfen wählen, ob sie die Fahrbahn oder den Gehweg benutzen. Kinder über 10 Jahren dürfen die Gehwege nicht mit Fahrrädern befahren, sie müssen die Fahrbahn benutzen.Befinden sich Fußgänger auf dem Gehweg, darf das Kind diesen entgegenfahren und überholen, muss aber gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 StVO besondere Rücksicht nehmen, unter Umständen muss das Kind absteigen. Die Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme richtet sich dabei insbesondere an die Aufsichtspflichtigen. Sie müssen das Kind ordentlich belehren und sich davon überzeugen, dass das Kind das Rad beherrscht und auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nimmt, bevor sie die Fahrradbenutzung erlauben.Die Gehwegbenutzungspflicht bezieht sich nur auf die Benutzung zumutbarer Gehwege. Ist der Gehweg nicht von Schnee oder Eis geräumt, dürfen Kinder sowohl den Gehweg als auch die Fahrbahn benutzen.Aufgrund einer sinnvollen, an den Verkehrsbedürfnissen orientierten Auslegung wird man davon ausgehen können, dass Kinder in Begleitung Erwachsener generell auf der Fahrbahn fahren dürfen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Aufsichtsperson, wenn sie mit ihrem Kind im Straßenverkehr teilnimmt, den Gehweg nicht allein deshalb benutzen darf, weil sie das Kind beaufsichtigt.
Zitat von: colourize am 26 Oktober 2011, 11:57:49Zitat von: nightnurse am 26 Oktober 2011, 09:26:24Da gab´s doch auch gerade neulich einen Spiegel-Titel zum Thema, in dem jemand zitiert wurde, er wäre immer alles ganz: Im Auto wäre er eben militanter Autofahrer, auf dem Rad militanter Radler und zu Fuß ich-habe-Recht-Fußgänger. Ich glaube auch, dass es mehr an der Geisteshaltung von Individuen liegt als an dem gewählten Verkehrsmittel.*unterschreibe ich* und das auch aus eigener Erfahrung. Leider kenne ich Leute, die würden als Fußgänger z. B. niemals hinter einem Auto, das auf dem Fußweg auf eine Lücke zum Einfädeln wartet, vorbei gehen, sondern immer davor und das Auto ggf. zum Zurücksetzen zwingen. Entsprechend verhalten sie sich dann auch auf 2 oder 4 Rädern.Ehrlich gesagt, ich habe schon oft gedacht, dass das Verhalten eines Menschen im Straßenverkehr direkte Rückschlüsse auf seinen Charakter zulässt.