Im Übrigen lautet die Strafe beim Erwachsenenstrafrecht für Mord lebenslänglich und nicht 20 Jahre oder sowas. Allerdings muss auch ein zu lebenslanger Haft Verurteilter die Chance haben, irgendwann mal wieder auf freien Fuß zu kommen, ansonsten wäre das nämlich mit unserer Verfassung nicht vereinbar.
Zitat von: Dalai_Wese am 24 Juli 2009, 23:03:02Im Übrigen lautet die Strafe beim Erwachsenenstrafrecht für Mord lebenslänglich und nicht 20 Jahre oder sowas. Allerdings muss auch ein zu lebenslanger Haft Verurteilter die Chance haben, irgendwann mal wieder auf freien Fuß zu kommen, ansonsten wäre das nämlich mit unserer Verfassung nicht vereinbar.- was aber nicht bedeutet, dass jeder Straftäter, unabhängig von seiner Gefährlichkeit für die Gesellschaft, irgendwann wieder auf freien Fuß kommen muss. Bei entsprechender Gefählichkeitsprognose wird nach Ablauf des Teils der Strafe, der nicht zu Bewährung ausgesetzt wurde, eine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die lebenslänglich Strafe beläuft sich auf 25 Jahre. Ein Richter kann dann aber auch mehrfach für eine Tag die lebenslänglich Strafe aussprechen das jemand wirklich bei ganz harten Taten nicht mehr aus freien Fuß kommt. Die 25 Jahre würde deswegen genommen, weil jeder eine Aussicht haben auf freiheit und eine Aussicht ein menschwürdiges noch Leben führen zu können.
§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Zitat von: colourize am 25 Juli 2009, 11:05:26Zitat von: Dalai_Wese am 24 Juli 2009, 23:03:02Im Übrigen lautet die Strafe beim Erwachsenenstrafrecht für Mord lebenslänglich und nicht 20 Jahre oder sowas. Allerdings muss auch ein zu lebenslanger Haft Verurteilter die Chance haben, irgendwann mal wieder auf freien Fuß zu kommen, ansonsten wäre das nämlich mit unserer Verfassung nicht vereinbar.- was aber nicht bedeutet, dass jeder Straftäter, unabhängig von seiner Gefährlichkeit für die Gesellschaft, irgendwann wieder auf freien Fuß kommen muss. Bei entsprechender Gefählichkeitsprognose wird nach Ablauf des Teils der Strafe, der nicht zu Bewährung ausgesetzt wurde, eine Sicherungsverwahrung angeordnet. Korrekt, wobei das eben nicht Teil der Freiheitsstrafe ist, sondern eine Maßregel. Sie basiert auf dem Gedanken einer Prognose, wie gefährlich ein Täter in Zukunft sein wird, während die Strafe sich mit der Vergangenheit befasst. Etwas kompliziert, aber eigentlich sinnvoll.Zitat von: viking am 25 Juli 2009, 20:48:42Die lebenslänglich Strafe beläuft sich auf 25 Jahre. Ein Richter kann dann aber auch mehrfach für eine Tag die lebenslänglich Strafe aussprechen das jemand wirklich bei ganz harten Taten nicht mehr aus freien Fuß kommt. Die 25 Jahre würde deswegen genommen, weil jeder eine Aussicht haben auf freiheit und eine Aussicht ein menschwürdiges noch Leben führen zu können.Da hast Du leider ziemlich Unrecht. Aufklärung verschafft uns u.a. § 57a StGB, der da lautet:Zitat§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.Insofern hat messie mit 15 Jahren nicht ganz Unrecht, allerdings beträgt die Strafe lebenslänglich und zwar auch, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wird. Ein weiteres Delikt innerhalb der 5 Jahre und die Bewährung kann wieder ausgesetzt werden. Diese Möglichkeit ist durch die im Grundgesetz geschützte Menschenwürde vorzusehen und wenn man mal ehrlich ist, dann sind mindestens (!) 15 Jahre eine verdammt lange Zeit.Ob im Anschluss noch Maßregeln vollzogen werden, das ist wie gesagt wiederum eine andere Frage.Einen guten Artikel gibt es übrigens bei der SZ oder auch einfach hier.
Mich würde ja interessieren, was hier im Forum los wäre, wenn er (oder einer seiner beiden Komplizen) sich hier im Forum anmelden würden...
Ich wüsste nur gerne WO Norman gesehen worden ist, hoffentlich rennt der nicht in Norderstedt rum -.- da wolln wa doch bald wieder hinziehen.