(1) Das Volk kann im Rahmen der Zuständigkeit der Bürgerschaft den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung beantragen.
Sie kann den Erlass /beantragen/. Gesetze erlassen, kann »das Volk« selbst nicht, liegt einfach nicht in seiner direkten Gewalt, was ich (leider) auch als sinnvoll erachte(n muss).
Und genau das ist leider falsch, das ist der weitverbreitete Irrglaube! Nur die Materien des Haushaltsangelegenheiten, Steuern, Gebühren, Beiträge, Tarife der Versorgungsunternehmen sowie Besoldung und Versorgung der Beamten sind durch die Hamburgische Verfassung dem unmittelbaren Zugriff des Volkes entzogen. Sonst aber nichts! Selbst Verfassungsänderungen können Gegenstand einer Volksabstimmung sein. Das Verfahren bestimmt sich dann so:
Verweigert der Senat die Durchführung des Volksbegehrens oder eines Volksentscheides, kann das Hamburgische Verfassungsgesetz angerufen werden und der Senat zur Durchführung gezwungen werden!
Verhindert der Senat durch sonstige Untätigkeiten das Volksgesetz (z.B. keine Ausfertigung und Verkündung), kann Organklage nach Art. 65 III Nr.2 HV i.V.m. § 14 Nr.2 HmbVerfGG erhoben werden.
Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz hat der Senat nämlich nach Art. 50 III HV i.V.m. §§ 18ff. VolksbegG zu verkünden!
Ich hoffe das ist jetzt mal klargestellt. Dass das in der Praxis anders aussieht, weil es meist Jahre dauert, bis es überhaupt zum Volksentscheid kommt (Vorstufen: Volksinitiative und Volksbegehren), ist keine Frage. Nur ist es von Gesetzes wegen möglich, dass das Volk in Hamburg Gesetze erlässt!