Zitat von: t_g am 03 Mai 2011, 11:18:58Zitat von: Kallisti am 03 Mai 2011, 11:14:33t_g - vielleicht waren´s doch zu viele Ego-Shooter das heißt nicht mehr Ego-Shooter, das nennt man jetzt "Killerspiel". Echt mal!Niemand mag Klugscheißer. *PENG!*
Zitat von: Kallisti am 03 Mai 2011, 11:14:33t_g - vielleicht waren´s doch zu viele Ego-Shooter das heißt nicht mehr Ego-Shooter, das nennt man jetzt "Killerspiel". Echt mal!
t_g - vielleicht waren´s doch zu viele Ego-Shooter
Zitat von: Svendra am 03 Mai 2011, 11:23:56Zitat von: t_g am 03 Mai 2011, 11:18:58Zitat von: Kallisti am 03 Mai 2011, 11:14:33t_g - vielleicht waren´s doch zu viele Ego-Shooter das heißt nicht mehr Ego-Shooter, das nennt man jetzt "Killerspiel". Echt mal!Niemand mag Klugscheißer. *PENG!*haha! Ich erinnere mich noch an deine wackeligen Quake Live-Versuche. Da hab ich wenig Angst vor deinem "PENG". Viel mehr Sorgen mache ich mir darüber, dass du dabei vorbei zielen und Unschuldige treffen könntest. Und dann inhaftiert wirst und jahrelang schwurbelige Texte bloggen musst. Alle mit dem Tenor "warum mein Rocket-Launcher eigentlich gar keine tödliche Waffe war.."
sie irren sich. niemand schreit hier.
Zitat von: banquo am 03 Mai 2011, 14:23:08sie irren sich. niemand schreit hier. A: "Hörst du das? Das ist der Klang der Vergebung"B: "Das sind Todesschreie von sterbenden Menschen"A: "So hört sich Vergebung nun mal an!"
Schreie und dann Stille.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Regelungen zur Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter sind verfassungswidrig und verletzen das Grundrecht auf Freiheit. Damit fügten sich die Karlsruher Richter dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Damit reagieren die Karlsruher Richter auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, die für Aufsehen gesorgt hatte. Der EGMR hatte die deutsche Praxis sowohl der rückwirkenden Verlängerung wie auch der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gewertet.
Die Richter verwiesen in diesem Zusammenhang darauf, dass auch nach Artikel fünf der Europäischen Menschenrechtskonvention eine nachträglich verlängerte oder angeordnete Sicherungsverwahrung nur unter der Voraussetzung einer psychischen Störung zulässig ist. Das seit Januar geltende Therapieunterbringungsgesetz greift diesen Gedanken den Richtern zufolge bereits auf. Auf dessen Grundlage könnten dann psychisch gestörte und weiterhin gefährliche Rückfalltäter in therapeutischen Einrichtungen verwahrt werden.
Und das geht uns hier also nichts an, kann uns egal sein?