Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)Wilhelmstraße 4910117 Berlinz.H. Frau Dr. Ursula von der LeyenoderTelefon: 03018 527-0Telefax: 03018 527-1830E-Mail: info@bmas.bund.de
am 1. märz ist ein datenflashmob gegen elena geplant (emails, briefe, telefonanrufe...)ZitatBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)Wilhelmstraße 4910117 Berlinz.H. Frau Dr. Ursula von der LeyenoderTelefon: 03018 527-0Telefax: 03018 527-1830E-Mail: info@bmas.bund.dedas sollten dann die empfänger sein...ab die post...
stasi-vorwürfe und trotzdem einen facebook-account pflegen? doppelmoral!
Stasi ist erstmal was staatliches
2. sie werden nicht mehr bei der jeweiligen lokalen Arbeitsagentur gespeichert, sondern zentral.
Hat von euch eigentlich jemand was dazu gesehen, inwiefern man selber Einblick in seine Daten bekommen kann? Also mal reinschauen, was so über einen vermerkt wurde? Fänd ich auch nicht uninteressant...
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=8926
[...]Entlastungseffekte ergeben sich ferner für die Bürgerinnen und Bürger. Bei der Beantragung von Sozialleistungen muss der Antragsteller heute oftmals zunächst Arbeitsbescheinigungen beim aktuellen oder bei früheren Arbeitgebern einholen, bevor er anschließend nochmals bei der zuständigen Beantragungsstelle vorstellig wird. Erst dann kann eine Berechnung der Sozialleistung vorgenommen werden. Mit Einführung des ELENA-Verfahrens würden für alle Antragstellungen die erforderlichen Daten in der Zentralen Speicherstelle vorliegen. Damit führt das ELENA-Verfahren insbesondere bei Aufnahme weiterer Leistungsarten zu erheblich beschleunigten und fehlerfreieren Auszahlungen von Sozialleistungen an die leistungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger.Die Bedenken, die Antragsteller von Arbeitslosengeld könnten durch die Kosten für die elektronische Signaturkarte übermäßig belastet werden, teilt der Rat nicht. Zwar wird die Karte derzeit noch wenig genutzt, vor allem weil sie auch im Hinblick auf ihre weitreichenden Nutzungsmöglichkeiten weitgehend unbekannt ist. Sie wird aber zukünftig eine Schlüsselstellung nicht nur für den Verkehr zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Behörden, sondern auch im privaten Geschäftsverkehr – z.B. Einkäufe per Internet – einnehmen. Die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten und Kosteneinsparungen der elektronischen Signaturkarte, die zukünftig über den eingebauten Chip auf verschiedensten bereits vorhandenen Karten (Personalausweis, Bankkarte, Gesundheitskarte u.v.m.) aktiviert werden kann, werden die Kosten von 10,- Euro für drei Jahre bei weitem übersteigen. Bedenken, gerade Antragsteller mit geringem Einkommen wie Arbeitslose, könnten durch diesen Betrag ungerechtfertigt belastet werden, können dadurch ausgeräumt werden, dass die Kosten der Freischaltung der Signaturkarte für diese Gruppe in Höhe von geschätzten 25 Mio. Euro in der Anfangsphase erstattet werden.
Dann können alle Abrufenden Stellen die benötigten Entgeltdaten abrufen, nachdem der jeweilige Teilnehmer sein Einverständnis mit seiner Signaturkarte erklärt hat.
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=9114
[...]Dann können alle Abrufenden Stellen die benötigten Entgeltdaten abrufen, nachdem der jeweilige Teilnehmer sein Einverständnis mit seiner Signaturkarte erklärt hat.
Zum Abruf berechtigte Stellen erfragen ab 2012 nach Genehmigung durch den Teilnehmer die benötigten Daten bei der Zentralen Speicherstelle.Auszug aus § 101 SGB IV - AbrufverfahrenAbrufverfahren bei der Zentralen Speicherstelle(1) Bei einem Abruf überprüft die Zentrale Speicherstelle zunächst 1. die Zulassung der abrufenden Behörde zum Abrufverfahren, 2. die Erforderlichkeit der abgerufenen Daten für das dem Abruf zugrunde liegende Fachverfahren, 3. das Vorliegen des Einverständnisses des Teilnehmers mit dem Datenabruf, 4. die Gültigkeit aller beim Abruf erforderlichen und genutzten Zertifikate.Sind die Abrufdaten nicht schlüssig oder unvollständig oder ist aus sonstigen Gründen eine Beantwortung nicht zulässig oder nicht möglich, teilt sie dies der abrufenden Behörde unverzüglich mit. Anderenfalls übermittelt sie die für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Daten verschlüsselt an die abrufende Behörde.