Auch der Mutter des Angeklagten, der Grazer FPÖ-Kommunalpolitikerin Susanne Winter, droht ein Prozess wegen Verhetzung. Sie hatte vor Monaten europaweit für Aufsehen gesorgt, als sie den Propheten Mohammed in einer Wahlkampfrede als "Kinderschänder" verunglimpfte.
Nach al-Buchari und Muslim war sie sechs (oder sieben) als Mohammed sie heiratete und neun als er die Ehe mit ihr vollzog.
Den Tatbestand einer Volksverhetzung definiert § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs: Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Die österreichische Gesetzgebung definiert in § 283 des Strafgesetzbuches (StGB) Verhetzung: (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.