Nunja...
§ 3 Abs, 1 DNBG
Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
§ 3 Abs, 3 DNBG
Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.
Aus § 3 Abs, 1 DNBG i.V.m. Abs. 3 ergibt sich eigentlich ganz klar, dass wirklich alle Veröffentlichungen im Netz gemeint sind.
Man könnte der Formulierung aus Abschnitt A Nr. 2 der Begründung eventuell entnehmen, dass nur wissenschaftliche Publikationen gemeint sind, das liefe allerdings der Auslegung nach dem Wortsinn zuwider.
Dieses Verfahren erfasst wissenschaftliche Publikationen bedeutender Verlage. Nicht gewerbliche Veröffentlichungen, die so genannte graue Literatur oder die Programme kleinerer Verlage können je- doch in dieser Weise nicht mit der Hoffnung auf eine im Wesentlichen vollständige Sammlung erfasst werden.
Die Begründung zu den Normen im einzelnen stellt folgendes fest:
Zu § 3 (Medienwerke)
Zu den Absätzen 1 bis 3
Die Bestimmungen enthalten Begriffsdefinitionen. Der Be griff „Medienwerke“ anstelle des bisherigen Begriffs „Druckwerke“ umfasst ohne Beschränkung auf eine bestimmte Herstellungsart oder Wiedergabeform grundsätzlich alle Medienwerke in Schrift, Bild und Ton.
sober: Woraus entnimmst Du, dass mit "unkörperlichem Werk" gemäß § 3 Abs, 3 DNBG nur ganz bestimmte Internetveröffentlichungen gemeint sind?
Ich für meinen Teil warte erst mal darauf, ob die offenen Fragen in der nähsten Zeit durch Fachpublikationen und/oder vielleicht durch eine Kommentierung zumindestens zum Teil geklärt werden.