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Autor Thema: Gesetz: Forenarchivierung in der Nationalblibliothek  (Gelesen 2876 mal)

sober

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Gesetz: Forenarchivierung in der Nationalblibliothek
« Antwort #15 am: 25 September 2006, 22:07:02 »

bevor wild spekuliert wird, sollte doch mal die Sache genau unter die Lupe genommen werden.
Betroffen sind nunmal Online-Zeitungen, Lexikas etc, all das, was auch in Druckform archiviert wird.
Es steht da irgendwo explizit, daß es nur für Seiten gilt, die dem gemeinen interesse fröhnen, und NICHT für grüppchen etc sind. Daher werden Private Webseiten genausowenig wie solche Foren hier in die Situation kommen, Daten abzuliefern.
Lest doch bitte vorher einmal durch, was genau Sache ist, bevor hier wieder unnötige Diskussionen ausarten. ;)
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Gesetz: Forenarchivierung in der Nationalblibliothek
« Antwort #16 am: 25 September 2006, 22:12:37 »

Sicher? ich hatte das anders verstanden.. allerdings kam ich bisher nicht dazu, das gesamte Gesetz zu lesen..

Zitat von: "haz"
Dabei ist die die staatliche Archivierung der etablierten Medien, die eine Entsprechung als gedrucktes Werk haben, nur der erste Schritt. Im zweiten Schritt aber sollen auch internetübliche Veröffentlichungen wie Forumsbeiträge und Weblogs archiviert werden. Und im dritten Stadium dann das gesamte deutsche Netz, also auch Seiten von Vereinen, Verbänden, Werbetreibenden, Privatleuten. "Nicht nur Online-Medien sind Veröffentlichungen. Auch eine private Homepage ist eine Publikation, ob mit Passwort geschützt oder nicht", sagte Stephan Jockel von der Deutschen Nationalbibliothek der "Süddeutschen Zeitung".
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Kortirion

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Gesetz: Forenarchivierung in der Nationalblibliothek
« Antwort #17 am: 25 September 2006, 22:22:55 »

Nunja...

§ 3 Abs, 1 DNBG
Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

§ 3 Abs, 3 DNBG
Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.

Aus § 3 Abs, 1 DNBG i.V.m. Abs. 3 ergibt sich eigentlich ganz klar, dass wirklich alle Veröffentlichungen im Netz gemeint sind.

Man könnte der Formulierung aus Abschnitt A Nr. 2 der Begründung eventuell entnehmen, dass nur wissenschaftliche Publikationen gemeint sind, das liefe allerdings der Auslegung nach dem Wortsinn zuwider.

Zitat
Dieses Verfahren erfasst wissenschaftliche Publikationen bedeutender Verlage. Nicht gewerbliche Veröffentlichungen, die so genannte graue Literatur oder die Programme kleinerer Verlage können je- doch in dieser Weise nicht mit der Hoffnung auf eine im Wesentlichen vollständige Sammlung erfasst werden.


Die Begründung zu den Normen im einzelnen stellt folgendes fest:

Zitat
Zu § 3 (Medienwerke)
Zu den Absätzen 1 bis 3
Die Bestimmungen enthalten Begriffsdefinitionen. Der Be griff „Medienwerke“ anstelle des bisherigen Begriffs „Druckwerke“ umfasst ohne Beschränkung auf eine bestimmte Herstellungsart oder Wiedergabeform grundsätzlich alle Medienwerke in Schrift, Bild und Ton.



sober: Woraus entnimmst Du, dass mit "unkörperlichem Werk" gemäß § 3 Abs, 3 DNBG nur ganz bestimmte Internetveröffentlichungen gemeint sind?

Ich für meinen Teil warte erst mal darauf, ob die offenen Fragen in der nähsten Zeit durch Fachpublikationen und/oder vielleicht durch eine Kommentierung zumindestens zum Teil geklärt werden.
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sober

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Gesetz: Forenarchivierung in der Nationalblibliothek
« Antwort #18 am: 26 September 2006, 13:08:18 »

Ich hab mir die Informationen, die das Archiv selber dafür bereitstellt durchgearbeitet... wenn ich etwas Zeit finde, werd ich das nochmal raussuchen.
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Kortirion

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Gesetz: Forenarchivierung in der Nationalblibliothek
« Antwort #19 am: 26 September 2006, 18:55:55 »

Das wäre klasse...erspart mir das eigene rumwühlen. ;)
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