Zitat von: "Buddel!"Äh, ist demonstrieren nicht ein Grundrecht, nur so ´ne Frage?Demonstrieren: ja. Randalieren: nein. Das wird gern vergessen...
Äh, ist demonstrieren nicht ein Grundrecht, nur so ´ne Frage?
Dann gibt es da noch das Problem der Randalierenden Autonomen.Ja, die gibt es auch. Leider.Linke Demos - überhaupt die linke Szene - hätte einen um einiges besseren Ruf, wenn es sie nicht gäbe.
gibt es natürlich noch die Tatsache, dass von linken Demos aufgrund der rechten Pressedominanz nie besonders freundlich berichtet wird
Jemand, der unschuldig ist und sich dieses Umstandes bewußt ist, der wird im Zweifelsfall die - zugegebenermaßen unangenehme - Option in Betracht ziehen, das Brechmittel zu sich zu nehmen, zu kotzen, auf seine lupenreine Kotze zu verweisen und zu sagen: "Bittesehr. Was zu beweisen war."
Sorry, aber diesen Schmusekurs, den Ihr (gottlob nicht alle - ich kenne einige Linke, die das ganz anders sehen ...) selbst gegen diesen koks-crack-und-schore-dealenden Abschaum fahrt, der will mir beim allerbesten Willen nicht in die Rübe rein!
Natürlich ist das nicht toll, dass hierzulande Crack verscherbelt wird und die Dealer ungeschoren davon kommen, wenn sie das Zeug schlucken. Aber Menschenrechtsverletzung kann nicht die Antwort auf Gesetzesübertretung sein. Auf keinen Fall.
Und das Einflößen eines Brechmittels mit Gewalt stellt meiner Meinung nach Körperverletzung dar. Das kann ich so nicht gutheißen!
Mag ja sein, dass die Polizisten gesehen haben, wie er das geschluckt, aber das rechtfertigt meiner Meinung nach nicht das Einflößen eines Brechmittels (aus o.g. Gründen).
So was mich an dem Fall Achidi John aufregt ist das nicht mal ein Ermittlungsverfahren gegen die Ärztin und gegen die vier Polizeibeamten eingeleitet wurde, obwohl Achidi 8 Minuten lang reaktionslos auf dem Behandlungstisch lag, und diese nur zu schauten! Jeder normale Bürger der an einem Verletzten vorbei geht ohne sich zu kümmern, könnte sich einer Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung gewiss sein
So was mich an dem Fall Achidi John aufregt ist das nicht mal ein Ermittlungsverfahren gegen die Ärztin und gegen die vier Polizeibeamten eingeleitet wurde, obwohl Achidi 8 Minuten lang reaktionslos auf dem Behandlungstisch lag, und diese nur zu schauten!
Schließlich bricht "Achidi J." noch während des Einsatzes zusammen. Die Ärztin beobachtet ihn 2 bis 3 Minuten bevor sie Rettungsmaßnahmen einleitet.
Und die gewaltbereite Zivilbullen-unter-Demonstrierern-Geschichte ist auch keine Mähr, was man an den letzten Prozessen gesehen hat, wo Bullen tatsächlich verklagt wurden, weil sie ihresgleichen in zivil niedergeknüppelt haben.. :lol: :lol:
http://www.schroedercoors.de/kessel/index2.htm?/kessel/eskesselt/kessel_grundrecht.htmEines der Gesetze, welches den Artikel 8 der Verfassung näher behandelt, ist das "Gesetz über Versammlungen und Aufzüge", kurz: das Versammlungsgesetz. Hier werden die Regeln definiert, an die sich Versammlungs- und Demonstrationsteilnehmer zu halten haben. Hier wird auch festgeschrieben, unter welchen Umständen eine Versammlung verboten oder aufgelöst werden kann, und wann einzelne Teilnehmer ausgeschlossen werden dürfen. Das Versammlungsgesetz regelt auch die zulässigen polizeilichen Maßnahmen, sollte es im Verlauf einer Versammlung zu Straftaten kommen, und enthält Straf- und Bußgeldvorschriften.Die für dies Thema wichtigen Aussagen des Versammlungsgesetzes will ich kurz zusammenfassen:Das Mitbringen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen ist nicht erlaubt. (§ 2)Öffentliche Versammlungen dürfen in ihrem ordnungsgemäßem Ablauf nicht gestört werden. (§ 2)Teilnehmende Polizeibeamte müssen sich als solche zu erkennen geben. (§ 12)Die Polizei darf auf öffentlichen Versammlungen Videoaufnahmen nur dann anfertigen, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen". Verwendet dürfen diese Aufnahmen lediglich zur "Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern" oder im "Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen". Ansonsten sind diese Aufnahmen spätestens nach zwei Jahren zu vernichten. (§ 12a, § 19a)//Anmerkung_ Warum dürfen Andere das so?Halten Versammlungsteilnehmer sich nicht an die Vorgaben des Versammlungsgestzes, und wenn eine "Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht", kann die Polizei diese Versammlung auflösen. Die Teilnehmer haben sich dann unverzüglich zu entfernen. (§ 13)Versammlungen und Demonstrationen können verboten oder mit Auflagen belegt werden, wenn "die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist". (§ 15)Verboten ist eine Kleidung, welche die Feststellung der Identität des Teilnehmers nicht zulässt (Vermummung - Ausnahme bei Karneval und ähnlichen Volksfesten), und die Mitnahme von Gegenständen, welche zur Abwehr von Polizeimaßnahmen und zur Verhinderung der Feststellung der Identität des Teilnehmers geeignet sind (passive Bewaffnung). (§ 17, § 17a)Strafbar macht sich, wer "vermummt" und "passiv bewaffnet" demonstriert, wer eine genehmigte Versammlung verhindern, sprengen oder vereiteln will oder diese gröblichst stört. Es können Freiheits- und Geldstrafen verhängt werden. (§ 21, § 27)Ordnungswidrigkeiten begeht, wer sich den Anweisungen von Ordnern oder Polizei wiederholt widersetzt. Sie werden mit Geldbußen belegt.
http://www.schroedercoors.de/kessel/eskesselt/kessel_polizeikessel.htm"Nachgebessert" wurde u.a. genau die Frage, welchen Stellenwert das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit für friedliche Demonstranten hat, wenn aus ihrer Mitte heraus einzelne Demonstranten Gewalt anwenden. Hierzu wird in der Regel der Paragraph 125 StGB zum Landfriedensbruch herangezogen. Es gab mehrere Versuche, diesen Paragraphen zu verschärfen, nicht alle Versuche waren erfolgreich. Aber auch in der aktuellen Form bietet der Paragraph genügend Ermessenspielraum für Einsatzleitungen der Polizei: "Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangenen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht . . . " (Hervorhebungen durch mich, H.S.)In der Praxis hat sich gezeigt, dass die polizeilich und politisch Verantwortlichen diesen Paragraphen sehr weit auslegen. Es geht soweit, dass den friedlich Demonstrierenden zur Last gelegt wird, als Menschenmenge einen Schutzschild für Straftäter zu bilden und hierdurch einzelnen "Gewalttätern" Deckung und Unterschlupf zu bieten. Außerdem wird oft davon ausgegangen, dass es eine stillscheigende Solidarisierung der Gewaltlosen mit den Gewaltbereiten gibt und diese somit zu weiteren Ausschreitungen ermutigt werden. Die praktische Konsequenz ist inzwischen die, dass diejenigen Demonstranten, die die friedliche Menge bilden, in der Regel ihr Recht auf Versammlungsfreiheit verlieren, wenn aus dieser im Prinzip friedlichen Menge heraus von Einzelnen Gewalt angewendet wird. Dies ist exakt die Umkehrung dessen, was das Bundesverfassungsgericht im Beschluss des sog. "Brokdorf-Urteils" festgelegt hat.