Der Veranstalter ist allerdings , wenn dies der Fall ist, kommunikationstechnisch eine Dumpfbacke.
Fest steht ebenso, daß wir Euch auch in diesem Jahr ein Treffen mit kultureller Umrahmung ermöglichen möchten.
Selbstverständlich garantieren wir für den Fall einer rechtskräftigen Untersagung des WGTs zu Pfingsten den Werterhalt erworbener Karten für eine Folgeveranstaltung. Sollten Inhaber von Eintrittsberechtigungen aus von ihnen nachweislich unverschuldeten Gründen an einer Teilnahme zu Pfingsten gehindert sein, bleibt der Wert der Karten ebenso für eine Folgeveranstaltung erhalten. Dies gilt insbesondere für Einreiseverbote aus dem Ausland sowie in Fällen sogenannter Quarantäne.
Fakt ist, daß wir weiterhin an unterschiedlichen Möglichkeiten einer Umsetzung arbeiten und das WGT zu Pfingsten durchführen wollen, in welcher Form auch immer.
Beim WGT handelt es sich bekanntermaßen um eine dezentrale Veranstaltung. Die zahlreichen Spielstätten, faktisch alle mit einer Dauerkonzession versehen, sind über die gesamte Stadt verteilt und bieten unterschiedliche Kapazitäten. Nimmt man dies als Basis, eröffnen sich vielfältige Optionen, das WGT in einer alternativen Form, den Widrigkeiten zum Trotz, umzusetzen.
"...verboten werden Kulturveranstaltungen oder Demonstrationen, wenn sie mit mehr als 1000 Teilnehmern angemeldet werden. "Die Gefahr für die öffentliche Gesundheit geht nicht nur von der Veranstaltung selbst aus, sondern auch von der massiven Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel"
Es gab bis zum heutigen Tag keinerlei Gesprächsangebot zu einer möglichen alternativen Umsetzung des WGTs und ebenso keinen Schriftverkehr – ein etwas befremdlicher Umgang mit einem Unternehmen, welches sich von Anbeginn an rein privatwirtschaftlich finanzierte, keinerlei finanzielle Förderung von der Stadt bekam und jedes Jahr nach Hochrechnungen differenter Marktforschungsinstitute 12 bis 16 Millionen in die Stadt „spülte“. Es gab aber auch bis heute keine schriftliche Untersagung!
Unbeschadet der Regelungen in § 3 sind Großveranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1 000 Personen bis zum 31. August 2020 untersagt.
(1) Folgende Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr dürfen nichtgeöffnet oder besucht werden oder stattfinden: 1. ...2. Theater, Musiktheater, Filmtheater, Kinos (außer Autokinos), Konzerthäuser,Konzertveranstaltungsorte, Opern, Angebote in Literaturhäusern, ......6. Volksfeste, Jahrmärkte, Tanzlustbarkeiten, Tanzschulen, Diskotheken, Clubs,Musikclubs,...
Der Betrieb von Hotels- und Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken ist untersagt.
Ausgenommen sind ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten
Im Einzelfall werden darüber hinaus Ausnahmegenehmigungen auf Antrag von den zuständigen Behörden erteilt, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
1) Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und vorbehaltlich des Absatzes 2 mitAblauf des 20. Mai 2020 außer Kraft.
Sachsen hat fertig... bei mir kommt "die Steine existiert nicht..."